Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 06

"Innerhalb einer Gemeinde sind zur Stellung eines Antrags auf Einrichtung von Bekenntnisschulen oder bekenntnisfreien Schulen befugt die im Sinne des bürgerlichen Rechtes Erziehungsberechtigten volksschulpflichtiger, die Volksschule besuchender Kinder, soweit sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und der deutschen Staatsangehörigkeit sind. Neben dem Vater hat die Mutter das Antragsrecht. Für das Gewicht der Willenserklärung ist die Zahl der Kinder maßgebend. Die Erziehungsberechtigten können die Einrichtung von Schulen eines Bekenntnisses beantragen, dem sie selbst nicht angehören.
Die Landesgesetzgebung bestimmt, in welcher Gemeinde das Antragsrecht solcher Erziehungsberechtigten ausgeübt wird, deren Kinder die Volksschule nicht am Wohnort oder in Ermangelung eines Wohnorts am gewöhnlichen Aufenthaltsorte der Erziehungsberechtigten besuchen.
Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen treffen über die Übertragung des Antragsrechts der Erziehungsberechtigten auf die Vorstände von Erziehungsanstalten und solchen Personen, die fremde Kinder in Pflege haben.
Wann ein rechtswirksamer Antrag vorliegt, bestimmt das Landesrecht; dieses kann insbesondere bestimmen, daß ein Antrag auf Einrichtung von Bekenntnisschulen oder bekenntnisfreien Schulen nur dann rechtswirksam ist, wenn er von einer Mindestzahl von Antragsberechtigten gestellt ist."
Sources
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom 28. April 1921; Dokument Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des Reichstags. I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen Berichten Nr. 1640 bis 1894, Berlin 1924, Nr. 1883, S. 1613-1628, hier 1614, in: www.reichstagsprotokolle.de (Last access: 19.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen (Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 21 f.
Recommended quotation
Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 06, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 276, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/276. Last access: 30-12-2024.
Online since 14-05-2013, last modification 25-02-2019.
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