Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 06
Die Landesgesetzgebung bestimmt, in welcher Gemeinde das Antragsrecht solcher Erziehungsberechtigten ausgeübt wird, deren Kinder die Volksschule nicht am Wohnort oder in Ermangelung eines Wohnorts am gewöhnlichen Aufenthaltsorte der Erziehungsberechtigten besuchen.
Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen treffen über die Übertragung des Antragsrechts der Erziehungsberechtigten auf die Vorstände von Erziehungsanstalten und solchen Personen, die fremde Kinder in Pflege haben.
Wann ein rechtswirksamer Antrag vorliegt, bestimmt das Landesrecht; dieses kann insbesondere bestimmen, daß ein Antrag auf Einrichtung von Bekenntnisschulen oder bekenntnisfreien Schulen nur dann rechtswirksam ist, wenn er von einer Mindestzahl von Antragsberechtigten gestellt ist."
Sources
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom
28. April 1921; Dokument
Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der
Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des Reichstags.
I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen Berichten
Nr. 1640 bis 1894, Berlin 1924, Nr. 1883, S. 1613-1628, hier 1614, in: www.reichstagsprotokolle.de (Last access: 19.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des
Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen
(Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 21 f.