Vierzigstundengebet
Überall dort, wo das vierzigstündige Gebet wie in Rom nach der Instructio Clementina gefeiert wurde, gewinnt man durch die Teilnahme die von Papst Pius IX. 1876 bewilligten bzw. 1914 von Papst Pius X. neu geordneten Ablässe: Bei einem Besuch des ausgesetzten Allerheiligsten nach der Beichte, der Kommunion und einem anschließenden Gebet erhält man den vollkommenen Ablass, für jeden weiteren Besuch werden 10 Jahre und 10 Quadragenen der Buße erlassen. Eine Quadragene entspricht einer Buße von 40 Tagen.
Durch die Ablässe werden die zeitlichen Strafen für die bereits vergebenen Sünden von Gott nachgelassen. Die Ablässe können auch den Verstorbenen zugewendet werden.
Auch der Apostolische Segen spendet einen vollkommenen AblasS. Einfache Priester dürfen diesen jedoch nur bei besonderen Anlässen und mit einer Bevollmächtigung nach der Rückkehr von einer Romreise spenden.
Bibliography
BERINGER, Franz, Die Ablässe, ihr Wesen und Gebrauch. Handbuch für Geistliche und Laien, Bd. 1, Paderborn
151921, S. 659 f., 316-318.
HOFMANN, Konrad, Gebet, vierzigstündiges, in: Lexikon für Theologie und Kirche 4 (1932), Sp. 316.
MANSER, Anselm, Segen, Päpstlicher, in: Lexikon für Theologie und Kirche 9 (1937), Sp. 426 f.
PAULUS, Nikolaus, Ablass, in: Lexikon für Theologie und Kirche 1 (1930), Sp. 32-36.