Bayerische Ministerialverordnung vom 14. April 1831
Hiernach müssen alle an Seine päpstliche Heiligkeit unmittelbar gelangende Gesuche um solche Stellen erfolglos bleiben, wenn dieselben nicht von Seiner Majestät dem Könige unterstützt werden. Es kann daher auch die Ausfertigung der solchen Gesuchen beizufügenden erzbischöflichen (bischöflichen) Idoneitäts-Zeugnisse nur dann Platz greifen, wenn vorerst eine Erklärung darüber vorliegt, daß derjenige, der ein solches Zeugnis nachsucht, Seiner Majestät dem Könige genehm sei."
Bibliography
DÖLLINGER, Georg Ferdinand, Sammlung der im Gebiete der inneren Staats-Verwaltung des
Königreichs Bayern bestehenden Verordnungen, aus amtlichen Quellen geschöpft und
systematisch geordnet, Bd. 8,1: Die Abtheilung VIII. Religion und Cultus
enthaltend, München 1938, S. 310, in: books.google.de (Last access: 23.08.2012).