Bayerische Ministerialverordnung vom 14. April 1831

Mit der Verordnung vom 14. April 1831 teilte das bayerische Staatsministerium des Innern dem bayerischen Episkopat mit, dass die bayerische Krone im Rahmen des Konkordats von 1817 mit dem Heiligen Stuhl "dahin übereingekommen sei, daß Niemand zur Würde eines Domprobstes gelangen solle, als den Seine Majestät der König hierzu empfehlen werden.
Hiernach müssen alle an Seine päpstliche Heiligkeit unmittelbar gelangende Gesuche um solche Stellen erfolglos bleiben, wenn dieselben nicht von Seiner Majestät dem Könige unterstützt werden. Es kann daher auch die Ausfertigung der solchen Gesuchen beizufügenden erzbischöflichen (bischöflichen) Idoneitäts-Zeugnisse nur dann Platz greifen, wenn vorerst eine Erklärung darüber vorliegt, daß derjenige, der ein solches Zeugnis nachsucht, Seiner Majestät dem Könige genehm sei."
Bibliography
DÖLLINGER, Georg Ferdinand, Sammlung der im Gebiete der inneren Staats-Verwaltung des Königreichs Bayern bestehenden Verordnungen, aus amtlichen Quellen geschöpft und systematisch geordnet, Bd. 8,1: Die Abtheilung VIII. Religion und Cultus enthaltend, München 1938, S. 310, in: books.google.de (Last access: 23.08.2012).
Recommended quotation
Bayerische Ministerialverordnung vom 14. April 1831, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3067, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3067. Last access: 21-12-2024.
Online since 14-01-2013, last modification 25-03-2013.
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