Deutsche Volkspartei (DVP), Kulturtagung vom 14. bis 15. November 1925
"Der Reichsschulausschuß der D.Vp. erklärt: a) Die Form des Konkordats für Verträge zwischen Staat und Kirche ist abzulehnen. b) Vereinbarungen zwischen dem Staat und den Kirchen sind, wenn überhaupt unvermeidlich, nur zulässig über Fragen der kirchlichen Organisationen und der Staatsleistungen an die Kirchen. c) Solche Vereinbarungen können, da an der Kirchenhoheit der Länder nicht gerüttelt werden darf, nur von diesen geschlossen werden. d) Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Schule kommt nur der Religionsunterricht als Gegenstand in Betracht. e) Diese Regelung hat nach selbstverständlicher Anhörung der Kirche durch Reichs- und Landesgesetz zu erfolgen. f) Bei dieser Regelung ist die alleinige Schulaufsicht des Staates streng zu wahren. g) Der amtliche Einfluß der Kirchen auf den Religionsunterricht muß in eine Form gebracht werden, wodurch die letzte Entscheidung über Zahl der Religionsstunden, Lehrplan, Lehrbücher u. dgl. dem Staat verbleibt. Insbesondere darf dieser Einfluß der Kirche auf den Religionsunterricht nicht zu einer Kontrolle des Religionslehrers übersteigert werden."
Ebenfalls einstimmig seien folgende Forderungen zum Reichsschulgesetz beschlossen worden:
"Es darf nur einem Ges. zugestimmt werden, das die Erziehung der deutschen Jugend zu deutschen Volkstum auf dem Boden der christlichen Weltanschauung gewährleistet. Insbesondere verlangen wir: a) daß die Staatshoheit über die Schule, auch über die Bekenntnisschule, nicht angetastet wird; b) daß die Rechtssicherheit der Stellung des Lehrers geschützt und eine geistliche Aufsicht, auch über den Religionsunterricht, ausgeschlossen wird; c) daß der christlichen Simultanschule volle Bestandsicherheit und Entfaltungsfreiheit gewährt wird; d) daß die pädagogische Leistungsfähigkeit der Schule für ihre Gestaltung als maßgebender Grundsatz anerkannt wird."
Sources
SCHULTHESS' Europäischer Geschichtskalender 66, NF 41 (1925), München 1929,
S. 164 f.