Nach der Reformation wanderten im 18. Jahrhundert wieder Katholiken ins
Herzogtum Gotha ein. Sie bildeten eine Gemeinschaft mit Kirchenvorstand. Der Staat duldete,
dass Erfurter Geistliche periodische Gottesdienste in einer Hauskapelle durchführten. Als
Mitglied des Rheinbundes von 1806 regelte das Herzogtum das Verhältnis zur katholischen
Gemeinschaft im Regulativ für die kirchliche Verfassung der römisch-katholischen
Glaubensgenossen im Herzogtum Gotha vom 23. August 1811. Es sah ein strenges
Staatskirchentum vor. Außerdem forderte es die Unterstellung der Gothaer Katholiken unter
einen auswärtigen Bischof, zu der es jedoch bis ins 20. Jahrhundert nicht
kam.
Bibliography
FREISEN, Joseph, Verfassungsgeschichte der katholischen Kirche Deutschlands in der
Neuzeit, Leipzig / Berlin 1916, S. 263.
Recommended quotation
Regulativ für die kirchliche Verfassung der römisch-katholischen Glaubensgenossen
im Herzogtum Gotha vom 23. August 1811, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3183, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3183. Last access: 30-12-2024.
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