Organischen Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen Wilhelms I. von Württemberg vom 22. Januar 1818, § 05

"Bei der Ersetzung der Lehrstellen der katholisch-theologischen Fakultät findet der §. 3 des, die Universität betreffenden, IV. Anhangs des Königl. Verfassungs-Entwurfs in der Maße Anwendung, daß zuvorderst jedesmal das Gutachten dieser Fakultät eingeholt und vor der wirklichen Ernennung noch durch das Königliche Ministerium des Innern und des Kirchen- und Schul-Wesens Rücksprache mit der bischöflichen Behörde des Landes genommen wird.
Dagegen hat aber bei Anstellung eines Lehrers der evangelischen theologischen Fakultät auch nur diese Fakultät Gutachten zu erstatten."
Sources
Organische Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen und die Errichtung eines höhern katholischen Convikts, in: REYSCHER, August Ludwig (Bearb.), Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze, Bd. 11,3: Enthaltend die Universitäts-Gesetze, Tübingen 1843, S. 594-610, hier S. 596, in: reader.digitale-sammlungen.de (Last access: 26.11.2018).
Recommended quotation
Organischen Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen Wilhelms I. von Württemberg vom 22. Januar 1818, § 05, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3323, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3323. Last access: 21-12-2024.
Online since 20-01-2020.
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