Vereinbarung zwischen der bischöflichen Kurie von Breslau und der preußischen Regierung über die Besetzung der Propstei von St. Hedwig in Berlin
1854 fanden die Regierung und Diepenbrocks Nachfolger Heinrich Förster einen Kompromiss. Das Kabinettsordre vom 4. Oktober 1854 hielt fest, dass der Fürstbischof den Propst in sein Amt einsetzte und ihm als Delegaten die notwendigen Vollmachten erteilte. Zuvor musste er die Personalie allerdings dem zuständigen Minister zur Genehmigung vorlegen. Das Verfahren wurde auch in die revidierten Gemeindestatuten von 1870 aufgenommen.
Bibliography
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den Delegaturen Brandenburg-Pommern und Preußen links der Elbe und Havel. Zugleich ein
Beitrag zur staats- und kirchenrechtlichen Entwicklung dieser Gebiete, in: Zeitschrift
der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 16 (1927),
S. 116-180, hier 157-164, in: doi.org (Last access: 08.04.2019).
HÖHLE, Michael, Die Gründung des Bistums Berlin 1930 (Veröffentlichungen der
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