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                        Die Vorarbeiten an einer reichseinheitlichen Kodifikation des Zivilrechts begannen
        unmittelbar nach der Reichsgründung 1871. Die Nationalliberalen, die zu diesem Zeitpunkt den
        Reichstag dominierten, setzen diesen Schritt nicht nur gegen die Konservativen, sondern auch
        gegen die Zentrumspartei durch. Neben einer Schwächung des von ihr präferierten Föderalismus
        und Widersprüchen zum Naturrecht fürchteten die oppositionellen Parteien zu Recht die
        Zementierung eines außerkirchlichen Eherechts. Die Arbeit an dem Gesetzeswerk begann 1873,
        ein erster Entwurf lag 1887 vor, der zweite 1895 und der dritte schließlich 1896. Nachdem
        Bundesrat und Reichstag zugestimmt hatten, wurde das Bürgerliche Gesetzbuch am
        18. August 1896 verkündet und trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es war geprägt vom
        rechtswissenschaftlichen Positivismus und der Pandektenwissenschaft. Auch wenn Zentrums- und
        deutsch-konservative Partei im Reichstag versuchten, die Aufnahme der obligatorischen
        Zivilehe in das Gesetzbuch zu verhindern, konnten sie sich weder gegen die Nationalliberalen
        durchsetzen, noch waren sie bereit, die populäre Kodifizierung an dieser Frage scheitern zu
        lassen. Im Familien- und Eherecht konnte sich aber das konservative Leitbild der
        patriarchalen Herrschaft des Mannes über Frau und Kinder behaupten. 
                        
                             
                        
                            
                             
                        
                             
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    Bürgerliches Gesetzbuch
Bibliography
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                        VIAF: 
                                183068239
                            
                        Recommended quotation
Bürgerliches Gesetzbuch, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3401, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3401. Last access: 31-10-2025. 
                    