Versailler Vertrag, Artikel 081-086
Das Deutsche Reich musste die Unabhängigkeit und die Grenzen der Tschechoslowakei anerkennen (Artikel 81). Die Grenze zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 3. August 1914 wurde als die Grenze zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakei festgesetzt (Artikel 82). Das Reich musste das Hultschiner Ländchen an die Tschechoslowakei abtreten (Artikel 83). Die deutschen Reichangehörigen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Gebiets der Tschechoslowakei hatten, erhielten automatisch die tschechoslowakische Staatszugehörigkeit unter Verlust der deutschen (Artikel 84). Nach einer Frist von zwei Jahren war die Möglichkeit vorgesehen, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren. Ebenso sollten die Tschechoslowaken deutscher Staatszugehörigkeit für die tschechoslowakische optieren können (Artikel 85). Die Tschechoslowakei erklärte sich damit einverstanden, mit den alliierten Hauptmächten zusätzliche Verträge zum Schutz sprachlicher, ethnischer und religiöser Minderheiten sowie zur Sicherung der freien Handelswege abzuschließen (Artikel 86).
Sources
Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919, in: Reichs-Gesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 687-1350, hier 833-839, in: alex.onb.ac.at (Last access: 07.08.2012).