Konkordat mit Preußen von 1929, Artikel 12
(2) Der Erzbischof von Paderborn und die Bischöfe von Trier, Fulda, Limburg, Hildesheim und Osnabrück sind berechtigt, in ihren Bistümern ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu besitzen. Der Unterricht an diesen Seminaren wird ebenso wie den kirchlichen Vorschriften dem deutschen theologischen Hochschulunterricht entsprechen. Die genannten Diözesanbischöfe werden dem Preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von den Statuten und dem Lehrplan der Seminare Kenntnis geben. Zu Lehrern an den Seminaren werden nur solche Geistliche berufen werden, die für die Lerhtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben."
Sources
Concordato con la Prussia vom 14. April 1929 [sic], in: MERCATI, Angelo (Bearb.),
Raccolta di Concordati su Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil,
Bd. 2: 1915-1954, Vatikanstadt 1954, S. 133-148, hier 140.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14. Juni
1929, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 183, S. 322-328, hier 326.