TEI-P5
                        
                             
                        "(1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation der Diözesen und
        Diözesananstalten wird ein Geistlicher zum Ordinarius eines Erzbistums oder Bistums oder der
        Praelatura nullius, zum Weihbischof, zum Mitglied eines Domkapitels, zum Domvikar, zum
        Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt
        nur bestellt werden, wenn er
a) die deutsche Reichsangerhörigkeit hat
b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt,
c) ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der gemäß Artikel 12 hierfür bestimmten bischöflichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat.
(2) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.
(3) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied eines Domkapitels oder zum Leiter oder Lehrer an einem Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels und gegebenenfalls auf Abs. 2 des Artikel 12, von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. Eine entsprechende Anzeige wird alsbald nach der Bestellung eines Bistums- (Prälatur-,)[sic] Verwesers, eines Weihbischofs und eines Generalvikars gemacht werden." 
                        
                             
                        
                             
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    Konkordat mit Preußen von 1929, Artikel 09
a) die deutsche Reichsangerhörigkeit hat
b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigtes Reifezeugnis besitzt,
c) ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der gemäß Artikel 12 hierfür bestimmten bischöflichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat.
(2) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden.
(3) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied eines Domkapitels oder zum Leiter oder Lehrer an einem Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels und gegebenenfalls auf Abs. 2 des Artikel 12, von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. Eine entsprechende Anzeige wird alsbald nach der Bestellung eines Bistums- (Prälatur-,)[sic] Verwesers, eines Weihbischofs und eines Generalvikars gemacht werden."
Sources
Concordato con la Prussia vom 14. April 1929 [sic], in: MERCATI, Angelo (Bearb.),
            Raccolta di Concordati su Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil,
            Bd. 2: 1915-1954, Vatikanstadt 1954, S. 133-148, hier 138 f.
                            Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14. Juni
            1929, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
            20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
            Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
            21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 183, S. 322-328, hier
            325 f.
                        Recommended quotation
Konkordat mit Preußen von 1929, Artikel 09, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3582, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3582. Last access: 31-10-2025. 
                    