Deutscher Kaiser
Nach der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 setzte der Kaiser den Reichskanzler ein, der von seinem Vertrauen abhing (Artikel 15). Er hatte das Recht, den Reichstag einzuberufen und aufzulösen (Artikel 24). Er fertigte die Gesetze aus, verantwortlich für die Regierungspolitik war allerdings der Reichskanzler (Artikel 17). Der Kaiser ernannte die Reichsbeamten (Artikel 18) und die Offiziere (Artikel 64). Er hatte den Oberbefehl über die Streitkräfte inne (Artikel 53 und 63) und verfügte über das Recht, den Krieg auszurufen (Artikel 68).
Deutsche Kaiser: Wilhelm I. (1871-1888), Friedrich III. (1888), Wilhelm II. (1888-1918).
Sources
Die Verfassung des Deutsche Reiches vom 16. April 1871, in: www.dhm.de (Last access: 26.07.2012).