Bayerische Verordnung über die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel vom 1. August 1919
In Anlehnung an die kommende Reichsverfassung übertrug die "Simultanschulverordnung" den Erziehungsberechtigten die Wahl, ob ein Kind eine Bekenntnis- oder eine Simultanschule besuchen sollte. Zwar erklärte die Verordnung die Bekenntnisschule zur Regel, bevorzugte aber de facto die Simultanschule. Denn für Gemeinden unter 15.000 Einwohnern sah die Verordnung nur eine Schulart vor, über die die Eltern abstimmen sollten. Allerdings sollte die Entscheidung für die Simultanschule zehn Jahre bindend sein, die für die Konfessionsschule dagegen nur für ein Jahr. In Städten über 15.000 Einwohner sollten Simultan- und Konfessionsschulen in einem Verhältnis errichtet werden, das durch Abstimmung der Eltern jährlich zu ermitteln war. Die katholische Kirche lehnte die "Simultanschulverordnung" stets entschieden ab.
Sources
Verordnung über die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel vom 1. August 1919, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1919, Nr. 47, S. 391-395.
Bibliography
SCHMIDT, Lydia, Kultusminister Franz Matt (1920-1926). Schul-, Kirchen- und Kunstpolitik in Bayern nach dem Umbruch von 1918 (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 126), München 2000, S. 118-120.