Irregularitäten
2. Die zweite Gruppe von Irregularitäten waren die "Irregularitäten ex delicto". Sie beruhten im Gegensatz zur erstgenannten Art auf einem sittlichen Makel und setzten schwere, vor der Taufe begangene, Verfehlungen vorauS. Dabei musste das Delikt nach außen in Erscheinung getreten sein. Zu ihnen gehörten die Apostasie, d.h. also der Glaubensabfall, Häresie und das Schisma, der Taufempfang von einem Nichtkatholiken (außer in Todesgefahr), die wirkliche oder nachgebildete Bigamie (d.h. also wenn der versuchten Ehe ein Eheband bzw. eine Weihe oder Profess entgegensteht), der Mord, die Verstümmelung und der Selbstmordversuch, die Kurpfuscherei durch einen Geistlichen sowie die unberechtigte Weiheausübung (vgl. cann. 985-986 CIC/1917).
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 983f., in: www.jgray.org (Last access: 19.05.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 983f., in: www.catho.org (Last access: 19.05.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu digestus
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 983f., in: www.archive.org (Last access: 19.05.2016).
Bibliography
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 101958,
S. 113-118.