Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 03
Für die Bekenntnisschule gelten folgende Bestimmungen:
1. Sie dient grundsätzlich zur Aufnahme von Schülern eines bestimmten Bekenntnisses. Die Schule verliert ihre Eigenschaft als Bekenntnisschule nicht dadurch, daß nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch andere Schüler aufgenommen werden oder solchen in ihrem Bekenntnis lehrplanmäßiger Religionsunterricht erteilt wird. § 2 Abs. 2 findet Anwendung.
2. Die Lehrer müssen dem Bekenntnis angehören, für das die Schule bestimmt ist. Ausnahmen sind aus besonderen Gründen zulässig. Das Landesrecht bestimmt das Nähere.
3. Dem Unterrichte sind die allgemein bestehenden Lehrpläne und die allgemein gebrauchten Lehrbücher zugrunde zu legen. Jedoch können die Lehrbücher der Eigenart des Bekenntnisses angepaßt sein.
4. Die in dem Bekenntnis üblichen religiösen Übungen und Gebräuche sind, unbeschadet der Bestimmung des Artikel 149 Abs. 2 der Reichsverfassung, zuzulassen. Indes darf der Unterrichtsbetrieb im ganzen dadurch nicht beeinträchtigt werden."
Sources
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom
28. April 1921; Dokument
Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der
Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des
Reichstags. I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen
Berichten Nr. 1640 bis 1894, Nr. 1883, Berlin 1924, S. 1613-1628, hier 1614, in: www.reichstagsprotokolle.de (Last access: 29.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des
Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen
(Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 14-16.