Entwurf eines bayerischen Volksschulgesetzes von 1867
Der Entwurf unterstrich die staatliche Zuständigkeit für das Schulwesen, die in der von der Kammer der Abgeordneten verabschiedeten Fassung zusätzlich betont wurde. Dagegen erhob sich kirchlicherseits erheblicher Widerstand. Die Kirchen nutzten nicht nur ihre Mehrheit in der Kammer der Reichsräte, sondern ihnen gelang es auch, die Bevölkerung gegen den Gesetzentwurf zu mobilisieren. So erreichten die Kammer der Reichsräte 4.727 Adressen von Gemeinden, von denen 3.376 die Ablehnung des Gesetzentwurfes forderten. Insbesondere gegen den Versuch, die geistliche Schulaufsicht einzuschränken, erhob sich Protest.
Letztlich war keine Einigung zwischen beiden Kammern des Landtages zu erzielen. 1869 lehnte die Kammer der Reichsräte das Gesetz ab. Da zudem bei den Landtagswahlen vom 22. Mai 1869 die kirchlich-konservative Bayerische Patriotenpartei die Mehrheit gewann, wurde bis 1918 kein Versuch mehr unternommen, ein umfassendes Volksschulgesetz zu verabschieden, und das Schulwesen wurde weiterhin auf dem Verordnungsweg geregelt.
Bibliography
LIEDTKE, Max, Von der erneuerten Verordnung der Unterrichtspflicht (1802) bis 1870, in: DERS. (Hg.), Handbuch der Geschichte des bayerischen Bildungswesens, Bd. 2: Geschichte der Schule in Bayern. Von 1800-1918, Bad Heilbrunn in Oberbayern 1993, S. 11-133, hier 48-51.