Instruktion Benedikts XIV. bzw. des Heiligen Offiziums vom 24. Februar 1752
So wurde die Ehe nur dann als gültig anerkannt, wenn sie nach dem römischen Ritus geschlossen wurde. Des Weiteren wurde die gottesdienstliche Gemeinschaft mit den – aufgrund des Schismas von 1054 als "Exkommunizierte" bezeichneten – Ostkirchen verboten und unter Strafe gestellt. Ebenso wurde die Teilnahme aller als häretisch klassifizierten Gruppen an der katholischen Liturgie entschieden abgewiesen, womit ein Kommunionempfang für Gläubige anderer Konfessionen nicht möglich war. Mit Blick auf die griechisch-orthodoxen Christen wurde der Vorrang der Jurisdiktion der lateinischen Bischöfe und die Gültigkeit deren liturgischen Handelns betont, gleichwohl das orthodoxe Sakramentenverständnis dem der katholischen Kirche sehr ähnlich war. Den lateinischen Bischöfen wurde ein strenges Vorgehen gemäß diesen Weisungen empfohlen.
Sources
Collectanea S. Congregationis de Propaganda Fide seu decreta instructiones rescripta pro Apostolicis missionibus, Bd. 1: Ann. 1622-1866. NN. 1-1299, Rom 1907, Nr. 384, S. 226 f.