Bayerische Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912

Bis zu den Reformen Maximilians von Montgelas wurde die Verwaltung der Pfarrpfründe als res mixta aufgefasst. Der Staat besaß damit gewisse, von der Kurie verliehene oder geduldete Aufsichtsrechte über das Kirchenvermögen. Seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts fasste man diese Angelegenheit bei grundsätzlicher Anerkennung der kirchlichen Eigentumsrechte als eine rein staatliche, allein seiner Gesetzgebung unterworfene auf. Bis zur Reform der Gemeindeordnung 1834 wurde dies in der Praxis von den lokalen Verwaltungsbehörden erledigt, was in konfessionell gemischten Regionen für Konflikte sorgen konnte. Als Reaktion wurde 1834 eine Kirchenverwaltung aus Mitgliedern der jeweiligen Konfessionen unter Aufsicht des Magistrats, jedoch unter Ausschluss des Pfarrers, eingeführt. Dabei kam es aber zu keiner Anerkennung der Kirchengemeinden als Rechtspersonen, weil dies einen Einbruch in das Staatskirchentum bedeutet hätte. Der Staat erkannte also zwar die Kirchenverwaltung als Vertretung der Kirchengemeinden an, nicht jedoch die Kirchengemeinden selbst.
Deshalb forderte die Patriotenpartei, Vorgängerin der bayerischen Zentrumspartei, 1870 eine Reform der gesamten Rechtsmaterie, insbesondere um die Befugnisse der Gemeindepfarrer zu regeln und die bisher verstreuten Gesetze und Verordnungen zur kirchlichen Vermögensverwaltung zu systematisieren, aber auch um die staatlichen Befugnisse in diesem Bereich zu beseitigen. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Landtag kam aber erst ab 1892 Bewegung in die Sache und das Kultusministerium begann Gesetzentwürfe auszuarbeiten. Nach langen Verhandlungen, an denen neben den Parlamentsfraktionen und der Regierung auch der Episkopat und die Kurie beteiligt waren, wurde schließlich die Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912 verabschiedet.
Sie trat zum 1. Januar 1913 in Kraft und galt für die katholischen, lutherischen und reformierten Kirchengemeinden in Bayern und der Pfalz. Die Zuständigkeiten von Kirchenverwaltung, Kirchengemeinden und Kirchenbevollmächtigten wurden klar abgegrenzt. Dazu wurde eine Unterscheidung zwischen katholischen und protestantischen Ortskirchenvermögen getroffen und die Kirchengemeinden nicht länger als bloßes Element der inneren Kirchenverwaltung angesehen.
Es handelte sich bei der Kirchengemeindeordnung um einen Kompromiss, der innerhalb des bayerischen Staatskirchenrechts blieb. Ein darüber hinausgehender Ausbruch aus dem Staatskirchensystem wurde weder von der Zentrumspartei noch vom Episkopat bezweckt. Kuriale Maximalforderungen konnten von Regierung und Zentrum gemeinsam abgewehrt werden. Erst die Novemberrevolution 1918 bot die Gelegenheit, die freie Verfügungsgewalt der Kirche über ihr Eigentum einzuführen, wie sie auch im Konkordat von 1924 festgeschrieben wurde.
Sources
Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912, in: Gesetz und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern 1912, Nr. 56, S. 911-972.
Bibliography
GREPL, Egon, Am Ende der Monarchie – 1890-1918, in: BRANDMÜLLER, Walter (Hg.), Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte, Bd. 3: Vom Reichsdeputationshauptschluss bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil, St. Ottilien 1991, S. 263-335, hier 295-298.
Recommended quotation
Bayerische Kirchengemeindeordnung vom 24. September 1912, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 51, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/51. Last access: 21-12-2024.
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