Bayerisches religionsgesellschaftliches Steuergesetz vom 27. Juli 1921, Artikel 3
II Ihre Zusammensetzung, Berufung oder Wahl, Ersetzung und Austritt ihrer Mitglieder, dann ihr Geschäftsgang sind durch eine Satzung zu ordnen, deren Erlassung den Religionsgesellschaften oder Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes nach Maßgabe ihrer eigenen Verfassung überlassen wird; Religionsgemeinden, die keiner Religionsgesellschaft, jedoch einem Verbande von Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes angehören, können die Ausstellung einer gemeinsamen Satzung ihrem Verbande übertragen. In der Satzung muß folgenden Mindestforderungen genügt werden:
1. Jede Steuerverbandvertretung muß einen Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder haben, die sämtlich deutsche Reichsangehörige sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Steuerverbande wohnen und umlagenpflichtig sind.
2. Ihre Beschlußfähigkeit muß von der gehörigen Ladung aller im Steuerverbandbezirk anwesenden Mitglieder abhängig gemacht sein.
3. Über ihre Beschlüsse muß eine fortlaufende Niederschrift geführt werden, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede zu unterzeichnen ist und die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit sowie das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.
4. Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug der Satzung muß ein geordnetes Verfahren vorgesehen werden.
III Die Religionsgesellschaften oder von einem Verbande von Religionsgemeinden erlassenen Satzungen sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die von einzelnen Religionsgemeinden erlassenen Satzungen sind der Staatsaufsichtsbehörde des Steuerverbandsitzes zur Prüfung vorzulegen. Wenn Erinnerungen binnen 2 Monaten nicht erhoben oder wenn sie als behoben erklärt sind, gelten die Satzungen als vollziehbar und sind sodann in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
IV Für Änderungen solcher Satzungen gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend."
Sources
Religionsgesellschaftliches Steuergesetz vom 27. Juli 1921, in: Gesetz- und
Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern 1921, S. 459-465, hier
459 f.
Religionsgesellschaftliches Steuergesetz vom 27. Juli 1921 (Auszug), in: HUBER,
Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert.
Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche
in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014,
Nr. 136, S. 187-189, hier 188.