Pacelli-Punktation II vom Februar 1920 (Verhandlungen über ein Konkordat mit Bayern), Artikel 12

"Der bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche auch fernerhin nachkommen. Als solche Rechtstitel werden unter anderen das Herkommen, das Konkordat von 1817 und die selbst vom Reichsdeputationshauptschluß anerkannten vermögensrechtlichen Verpflichtungen ausdrücklich erklärt. Bei der Ablösung dieser Leistungen wird der bayerische Staat dem veränderten Geldwerte und den tatsächlichen Bedürfnissen Rechnung tragen und insbesondere auch die sog[enannten] fakultativen und widerruflichen Staatsbeiträge einbeziehen. Überdies werden auch jene konkordatsmäßigen Verpflichtungen berücksichtigt, die der Staat bisher nicht oder nur ungenügend erfüllt hat.
Die Ablösung muß in einer Form geschehen, die eine baldige Entwertung ausschließt. Privatrechtliche Verpflichtungen bleiben aufrecht erhalten und werden nicht abgelöst."
Sources
Entwurf des Vatikans für ein bayerisches Konkordat übermittelt am 4. Februar 1920, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 172, S. 294-296, hier 295.
Pacelli-Punktation II, in: VOLK, Ludwig (Bearb.), Akten Kardinal Michael von Faulhabers 1917-1945, Bd. 1: 1917-1934 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 17), Mainz 1975, Nr. 63a, S. 130.
Pacelli-Punktation II vom 4. Februar 1920-02-04; Dokument Nr. 6617.
Recommended quotation
Pacelli-Punktation II vom Februar 1920 (Verhandlungen über ein Konkordat mit Bayern), Artikel 12, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 61, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/61. Last access: 21-12-2024.
Online since 31-07-2013, last modification 20-01-2020.
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