Besetzung der Kanonikate in Bayern
In Bayern wurde der Fortbestand der Kirche und deren Verschränkung mit dem Staat im Konkordat von 1817 festgeschrieben. Hierin wurden der Erhalt der Domkapitel und deren personelle Beschränkung auf 12 Kapitulare (Art. III) festgeschrieben. Zur Auflage für die Bestellung zum Kanoniker eines Domkapitels wurden in Art. X Abs. 2 die bayerische Staatsangehörigkeit sowie die seelsorgerische und theologische Ausbildung gemäß dem Konzil von Trient bestimmt. Dem König kam die Besetzung der vakanten Kanonikate in den geraden Monaten zu, während dem Ortsbischof und dem Domkapitel die ungeraden (auch päpstlich genannten) Monate zukamen. Bischof und Domkapitel hatten sich bei der Entscheidung abzuwechseln (Art. X Abs. 1). Dem Staat war damit ein weiteres Instrument zur Einflussnahme auf die kirchlichen Belange gegeben.
Die Situation änderte sich ab 1919, da der republikanisch-demokratische Freistaat Bayern ein religiös unabhängiges Gemeinwesen darstellte, das der Kirche die Verwaltung ihrer eigenen Belange überließ. Dies entsprach auch den Vorstellungen des CIC/1917. Dazu wurde unter Federführung Pacellis ein neues Konkordat verabschiedet. Pacelli gelang es im 1924 unterzeichneten Staatskirchenvertrag, die Besetzung der Kanonikate wieder in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Kirche zu überführen: Gemäß Art. XIV sollten Ortsbischof und Domkapitel im Wechsel die vakanten Stellen besetzen. Dem Staat, der weiterhin für die Dotation der Domkapitel aufkam, wurde ein sogenanntes Erinnerungsrecht zugestanden, das die Möglichkeit der Vorbringung von etwaigen Bedenken umfasste.
Bibliography
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Bd. 1: Allgemeines und Personenrecht, Paderborn 61951,
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