Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921
Das Gesetz überließ die Entscheidung über die religiöse Erziehung eines Kindes seinen Eltern bzw. seinem gesetzlich bestellten Vormund. Streitfälle sollte das Vormundschaftsgericht entscheiden. Ab dem 14. Lebensjahr sollte das Kind selbst über sein religiöses Bekenntnis entscheiden, ab dem 12. Lebensjahr durfte die konfessionelle Erziehung des Kindes gegen seinen Willen nicht mehr geändert werden.
Sources
Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, in: Reichsgesetzblatt 1921, Nr. 8234, S. 939-941, in: alex.onb.ac.at (Last access: 19.07.2013).
Bibliography
HEHL, Ulrich von, Wilhelm Marx 1863-1946. Eine politische Biographie (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 47), Mainz 1987, S. 185-188.