Apostolische Konstitution Leos XIII. "Conditae" vom 8. Dezember 1900
Zunächst wies der Papst auf die gute Tradition hin, dass die Ordensfamilien gemäß ihrem jeweiligen Rechtsstatus in zwei Gruppen aufgeteilt waren: Kongregationen päpstlichen und bischöflichen Rechts. Gerade letztere seien allerdings in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Kontroversen gewesen. Die bischöflichen Vollmachten den Kongregationen gegenüber stellte der Papst erneut heraus, betonte aber gleichzeitig, dass diese nicht losgelöst von den Beurteilungen und Weisungen des kirchlichen Lehramtes zu sehen seien. Das Leben der Ordensangehörigen vollziehe sich quasi im Spannungsfeld zwischen den Ordensoberen, dem Bischof und der päpstlichen Autorität, die in Lehrentscheidungen und kirchenrechtlichen Regelungen zum Ausdruck komme.
Anders verhalte es sich bei den Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts, die der Einflussnahme durch die Bischöfe entzogen seien. Hier seien die Ordensoberen in weiten Teilen nur Rom gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.
Für die Ordensgemeinschaften bischöflichen Rechts wurden anschließend grundlegende Regelungen formuliert: Der Bischof wurde in seinen Aufsichts- und Kontrollrechten gestärkt, gerade was den Umgang mit Frauenorden betraf. Diese galten auch für die Auswahl und Ausbildung von Kandidaten und Kandidatinnen sowie für die Gestaltung der Statuten. Außerdem wurden Fälle geregelt, in denen der Bischof zu unterrichten war. Dazu gehörten etwa Fragen der Verkündigung, Neuerrichtungen von Niederlassungen oder diözesenübergreifende Vorhaben.
Anschließend wurden auch für die Kongregationen päpstlichen Rechts Regelungen getroffen: Die bischöflichen Einflussmöglichkeiten waren hier reduzierter, wenngleich der jeweilige Ortsbischof vom Heiligen Stuhl zu Maßnahmen bevollmächtigt werden durfte (z.B. Teilnahme an Kapitelversammlungen). Fragen der Aufnahme von Kandidaten bzw. Kandidatinnen sowie deren Ausbildung oblagen dem Orden. Die Statuten waren mit dem geltenden Kirchenrecht in Einklang zu bringen, bischöfliche Eingriffe waren ausgeschlossen. Neugründungen von Einrichtungen waren auch hier mit dem Bischof abzustimmen. Der Bischof hatte allerdings bei disziplinarischen und ökonomischen Fragen Befugnisse zu Eingriffen; ebenso bei der Abordnung von Hausgeistlichen für Frauengemeinschaften und Fragen der theologischen Ausbildung und Weihe von Ordenangehörigen innerhalb seiner Diözese.
Sources
Apostolische Konstitution "Conditae" vom 8. Dezember 1900, in: Acta Sanctae Sedis 33 (1900),
S. 341-347, in: www.vatican.va (Last access: 24.09.2014).