Bemühungen der evangelischen Landeskirchen um einen Kirchenvertrag mit dem preußischen Staat 1924-1931

Die evangelischen Landeskirchen Preußens (Evangelische Landeskirche Frankfurt am Main, Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers, Evangelisch-reformierte Landeskirche der Provinz Hannover, Evangelische Landeskirche in Hessen-Kassel, Evangelische Landeskirche in Nassau, Evangelische Kirche der altpreußischen Union, Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holstein) pflegten ein gespaltenes Verhältnis zur Republik von Weimar, in der eine partielle Trennung von Kirche und Staat vollzogen wurde. Ihre Leitungsgremien, insbesondere die der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, der größten Landeskirche, wurden von Konservativen und Deutschnationalen dominiert.
Als jedoch nach dem vorläufigen Scheitern der Verhandlungen über ein Reichskonkordat der Heilige Stuhl 1924 erst ein Konkordat mit Bayern abschloss und dann die Verhandlungen über ein Konkordat mit Preußen forcierte, gerieten die Landeskirchen unter Zugzwang. Vor allem die altpreußische Unionskirche drängte daher im Sinne der Parität auf einen konkordatsähnlichen Kirchenvertrag mit dem preußischen Staat. Da sowohl die Sozialdemokratische (SPD) als auch die Deutsche Demokratische Partei (DDP) wenig Sympathie für die republikfeindlichen Kirchenleitungen hegten, waren diese auf die verhasste Zentrumspartei angewiesen. Die Sondierungen kamen jedoch nicht voran, so dass 1929 das Preußenkonkordat ohne eine entsprechenden Vereinbarung mit den protestantischen Kirchen abgeschlossen wurde.
Die DDP machte jedoch ihre Zustimmung zum Konkordat davon abhängig, dass mit den Landeskirchen Verhandlungen über einen Staatskirchenvertrag aufgenommen werden. Diese kamen 1931 zum Abschluss. Der "Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen" vom 11. Mai 1931 wurde im preußischen Landtag mit Zustimmung der Deutschnationalen (DNVP), der Deutschen Volkspartei (DVP), der DDP und des Zentrums angenommen. Die SPD enthielt sich, Nationalsozialisten (NSDAP) und Kommunisten (KPD) stimmten dagegen. Die Kirchen erhielten höhere Zuschüsse für kirchenregimentliche Zwecke, wurden von Beschränkungen im kirchlichen Gesetzgebungsrecht befreit und erhielten eine Garantie des kirchlichen Eigentums. Im Gegenzug erhielt der Staat durch die "politische Klausel" Einfluss auf die Besetzung kirchlicher Leitungsämter.
Quellen
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 309, S. 709-711.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 924-927.
THADDEN, Rudolf von, Die Geschichte der Kirchen und Konfessionen, in: NEUGEBAUER, Wolfgang (Hg.), Handbuch der preußischen Geschichte, Bd. 3: Vom Kaiserreich zum 20. Jahrhundert und Große Themen der Geschichte Preußens, Berlin / New York, NY 2001, S. 547-712, hier 626-643.
Empfohlene Zitierweise
Bemühungen der evangelischen Landeskirchen um einen Kirchenvertrag mit dem preußischen Staat 1924-1931, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 14069, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/14069. Letzter Zugriff am: 23.11.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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