TEI-P5
"Der Bayrische Staat wird in seinen Straf-, Pflege-, Erziehungs- und
Krankenanstalten, sei es durch Anstellung eigener Geistlicher oder auf andere zweckmäßige
Weise, auf seine Kosten eine entsprechende Seelsorge einrichten. Die Seelsorger für diese
Anstalten werden im Benehmen mit dem Diözesanbischof aufgestellt.
Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayrische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 26.06.2019. Als PDF anzeigen
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 11
Bei der Genehmigung von Anstalten anderer Unternehmer wird der Bayrische Staat tunlichst dahin wirken, daß die Anstaltspfleglinge dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend seelsorglich betreut werden.
Quellen
Concordato con la Baviera, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954,
Vatikanstadt 1954, S. 18-30, hier 27.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924,
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 174, S. 299-305, hier 304.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 11, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1440, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1440. Letzter Zugriff am: 19.05.2025.