TEI-P5
"Orden und religiöse Kongregationen können den kanonischen Bestimmungen gemäß frei
gegründet werden. Sie unterliegen von seiten des Staates keiner Einschränkung in bezug auf
ihre Niederlassungen, die Zahl und – vorbehaltlich der Bestimmung des
Art. 13 § 2 – die Eigenschaften ihrer Mitglieder sowie bezüglich der
Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln. Soweit sie bisher die Rechte einer
öffentlichen Körperschaft genossen haben, bleiben ihnen diese gewahrt; die übrigen erlangen
Rechtsfähigkeit oder die Rechte einer öffentlichen Körperschaft nach den für alle Bürger
oder Gesellschaften geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ihr Eigentum und ihre anderen
Rechte werden ihnen gewährleistet. In bezug auf den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung
ihres Vermögens sowie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten unterliegen sie keiner besonderen
staatlichen Beschränkung oder Aufsicht.“
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 20.01.2020. Als PDF anzeigen
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 02
Quellen
Concordato con la Baviera, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954,
Vatikanstadt 1954, S. 18-30, hier 19.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924,
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 174, S. 299-305, hier
299-300.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 02, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 22096, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/22096. Letzter Zugriff am: 01.06.2025.
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