Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Artikel 11

"Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich."
Das Gesetz vom 28. Oktober 1918 ersetzte die AbS. 2 und 3 durch folgende Bestimmungen: "Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags."
Quellen
Verfassung des Deutschen Reiches (Bismarck-Verfassung, 1871), in: www.verfassungen.de (Letzter Zugriff am: 28.07.2009).
Empfohlene Zitierweise
Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Artikel 11, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 24022, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/24022. Letzter Zugriff am: 26.12.2024.
Online seit 24.03.2010.
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