TEI-P5
"Der Heilige Stuhl und die tschechoslowakische Regierung einigten sich auf den
Grundsatze, daß kein Teil der tschechoslowakischen Republik einem Bischof untergeordnet
werden solle, dessen Sitz sich jenseits der Grenzen des tschechoslowakischen Staates
befindet, und daß auch keine tschechoslowakische Diözese über die Staatsgrenzen
hinausreichen wird. Der Heilige Stuhl und die tschechoslowakische Regierung werden über die
neue Abgrenzung und die Dotierung der Diözesen ein Übereinkommen treffen. Zwecks
Vorbereitung dieses Übereinkommens werden binnen zweier Monate zwei von einander unabhängige
Kommissionen eingesetzt werden: Die erste Kommission wird der Heilige Stuhl aus den
Delegierten aller interessierten Diözesen unter dem Vorsitz des Vertreters des Heiligen
Stuhls in Prag und die zweite die tschechoslowakische Regierung aus den Vertretern der
interessierten Diözesen und Experten bilden."
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Modus vivendi zwischen dem Heiligen Stuhl und der Tschechoslowakei vom 20. Januar 1928, Artikel 1
Quellen
Modus vivendi zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Tschechoslowakei vom
17. Dezember 1927, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext
und deutsche Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35), Frankfurt am Main /
Berlin 1964, S. 500-503, hier 500.
Literatur
Verhältnis von Kirche und Staat in der Tschechoslowakei; Schlagwort Nr. 248
.

Empfohlene Zitierweise
Modus vivendi zwischen dem Heiligen Stuhl und der Tschechoslowakei vom 20. Januar 1928, Artikel 1, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3163, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3163. Letzter Zugriff am: 19.05.2025.