Vereinbarung zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius IX. und Seiner Königlichen Majestät Wilhelm I. König von Württemberg vom 8. April 1857, Artikel 08

"Dem Bischofe wird es freistehen, Seminarien nach der Vorschrift des tridentinischen Concils zu errichten und in dieselben nach dem Bedürfniß und Nutzen der Diöcese Jünglinge und Knaben zur Ausbildung aufzunehmen. Diese Anstalten werden in Absicht auf Einrichtung, Unterricht, Leitung und Verwaltung der völlig freien bischöflichen Auctörität unterstellt seyn.
Auch die Vorsteher und Lehrer derselben wird der Bischof ernennen, und so oft er es nothwendig oder zweckdienlich findet, wieder entlassen.
So lange aber Seminarien in besagter Form nicht errichtet sind, und die wesentlich aus Staatsmitteln unterhaltenen Convicte zu Ehingen, Rottweil und Tübingen fortbestehen, werden in Betreff derselben folgende Bestimmungen eingehalten werden:
a) diese Institute stehen bezüglich der religiösen Erziehung und der Hausordnung unter der Leitung und Aufsicht des Bischofs.
b) Insofern die Zöglinge dieser Institute den Unterricht an selbstständigen staatlichen Studienanstalten erhalten, stehen sie gleich den andern Schülern unter den für diese Studienanstalten geltenden Gesetzen und dem für dieselben vorgeschriebenen Lehrplane.
Sollte aber der Bischof bezüglich der Gymnasien hierin eine Änderung für nothwendig oder zweckmäßig erachten, so wird er sich ins Einvernehmen setzen mit der Kgl. Regierung, welche auch ihrerseits nichts ändern wird, ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Bischofe.
c) Vorsteher und Repetenten der genannten Institute wird der Bischof ernennen und entlassen; jedoch wird er dazu niemals solche ausersehen, von denen er weiß, daß die Kgl. Regierung aus erheblichen und auf Thatsachen beruhenden Gründen in bürgerlicher oder politischer Hinsicht minder angenehm sind und ebenso Jene entlassen, welche aus denselben Gründen nach ihrer Anstellung unangenehm geworden sind.
d) Dem Bischofe steht es zu, diese Institute zu visitieren, eigene Abgeordnete den öffentlichen Prüfungen, zumal jenen für die Aufnahme neuer Zöglinge, beizugeben, und sich periodische Berichte erstatten zu lassen.
e) Die Kgl. Regierung wird dafür Sorge tragen, daß an den oberen Gymnasien, mit welchen die niederen Convicte verbunden sind, nach und nach nur geistliche Professoren angestellt werden."
Quellen
Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und König Wilhelm I. über die Verhältnisse der katholischen Kirche im Königreich Württemberg vom 8. April 1857, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 73, S. 183-187, hier 185 f.
Empfohlene Zitierweise
Vereinbarung zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius IX. und Seiner Königlichen Majestät Wilhelm I. König von Württemberg vom 8. April 1857, Artikel 08, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3355, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3355. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 20.01.2020.
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