Konstitutionen der Kamillianer, Art. 273
Die Arbeit als hauptamtliche Seelsorger in einer Pfarrei wurde den hauptsächlich in der Pflege beschäftigten Kamillianern nur in Ausnahmefällen gestattet. Dazu konnte das Generalkapitel seine Genehmigung geben, die allerdings der Bestätigung durch den Heiligen Stuhl bedurfte. Wer diesen priesterlichen Dienst übernahm, sollte sich dann aber ganz auf diese Aufgabe einlassen. Für den Fall, dass ganze Pfarreien in den Zuständigkeitsbereich des Ordens fallen sollten, wurde festgelegt, dass dafür in Absprache mit dem Provinzialat und in Übereinstimmung mit den regionalen Gepflogenheiten der Pfarrei Regeln geschaffen werden, die eine optimale Seelsorge garantierten. Auch römischen Vorgaben sollte gehorcht werden. Allerdings sollte das Ordensleben der betroffenen Patres nicht durch den Dienst in der Pfarrei beeinträchtigt werden.
Quellen
Constitutiones Clericorum Regularium Ministrantium Infirmis, Rom 1915,
S. 73.
Literatur
Kamillianer; Schlagwort
Nr. 315.