Konstitutionen der Kamillianer, Art. 273

Die Konstitutionen der Kamillianer behandeln im Kapitel über die Dienste im Namen der Kirche in Art. 273 die Übernahme von Aufgaben in der Pfarrseelsorge.
Die Arbeit als hauptamtliche Seelsorger in einer Pfarrei wurde den hauptsächlich in der Pflege beschäftigten Kamillianern nur in Ausnahmefällen gestattet. Dazu konnte das Generalkapitel seine Genehmigung geben, die allerdings der Bestätigung durch den Heiligen Stuhl bedurfte. Wer diesen priesterlichen Dienst übernahm, sollte sich dann aber ganz auf diese Aufgabe einlassen. Für den Fall, dass ganze Pfarreien in den Zuständigkeitsbereich des Ordens fallen sollten, wurde festgelegt, dass dafür in Absprache mit dem Provinzialat und in Übereinstimmung mit den regionalen Gepflogenheiten der Pfarrei Regeln geschaffen werden, die eine optimale Seelsorge garantierten. Auch römischen Vorgaben sollte gehorcht werden. Allerdings sollte das Ordensleben der betroffenen Patres nicht durch den Dienst in der Pfarrei beeinträchtigt werden.
Wir danken Pater Leonhard Gregotsch MI, Provinzial der Österreichischen Provinz der Kamillianer, für die freundliche Übersendung eines Auszugs der Konstitutionen am 24. Oktober 2014.
Quellen
Constitutiones Clericorum Regularium Ministrantium Infirmis, Rom 1915, S. 73.
Literatur
Kamillianer; Schlagwort Nr. 315.
Empfohlene Zitierweise
Konstitutionen der Kamillianer, Art. 273, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 374, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/374. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 10.09.2018.
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