TEI-P5
Das kanonische Recht kannte zwei verschiedene Arten von Irregularitäten, solche "ex
defectu" und solche "ex delicto" (can. 983 CIC/1917): 1. Die "Irregularitäten ex defectu".
Sie beruhten auf einem Mangel, so z.B. im Bereich der körperlich-geistigen Integrität, der
priesterlichen Milde oder auch der kirchlichen Ehre. Mit Ausnahme von letzterem handelte es sich
jeweils um Tatbestände, die keine eigene Verschuldung voraussetzten. Im Einzelnen gehörten dazu
der Mangel ehelicher Geburt, der körperliche Mangel der Schwäche, der Mangel körperlicher
Missbildung oder eines Gliedverlustes, Epilepsie, Geisteskrankheit oder Besessenheit, die
sukzessive Bigamie, d.h. also mehrfache, nacheinander geschlossene Ehen, der rechtliche
Ehrverlust, die Fällung eines Todesurteils (defectus lenitatis) sowie das Gewerbe des
Scharfrichters (can. 984 CIC/1917).
2. Die zweite Gruppe von Irregularitäten waren die "Irregularitäten ex delicto". Sie beruhten im Gegensatz zur erstgenannten Art auf einem sittlichen Makel und setzten schwere, vor der Taufe begangene, Verfehlungen vorauS. Dabei musste das Delikt nach außen in Erscheinung getreten sein. Zu ihnen gehörten die Apostasie, d.h. also der Glaubensabfall, Häresie und das Schisma, der Taufempfang von einem Nichtkatholiken (außer in Todesgefahr), die wirkliche oder nachgebildete Bigamie (d.h. also wenn der versuchten Ehe ein Eheband bzw. eine Weihe oder Profess entgegensteht), der Mord, die Verstümmelung und der Selbstmordversuch, die Kurpfuscherei durch einen Geistlichen sowie die unberechtigte Weiheausübung (vgl. cann. 985-986 CIC/1917).
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 24.06.2016. Als PDF anzeigen
Irregularitäten
2. Die zweite Gruppe von Irregularitäten waren die "Irregularitäten ex delicto". Sie beruhten im Gegensatz zur erstgenannten Art auf einem sittlichen Makel und setzten schwere, vor der Taufe begangene, Verfehlungen vorauS. Dabei musste das Delikt nach außen in Erscheinung getreten sein. Zu ihnen gehörten die Apostasie, d.h. also der Glaubensabfall, Häresie und das Schisma, der Taufempfang von einem Nichtkatholiken (außer in Todesgefahr), die wirkliche oder nachgebildete Bigamie (d.h. also wenn der versuchten Ehe ein Eheband bzw. eine Weihe oder Profess entgegensteht), der Mord, die Verstümmelung und der Selbstmordversuch, die Kurpfuscherei durch einen Geistlichen sowie die unberechtigte Weiheausübung (vgl. cann. 985-986 CIC/1917).
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 983f., in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 19.05.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 983f., in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 19.05.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu digestus
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 983f., in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 19.05.2016).
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 101958,
S. 113-118.
Empfohlene Zitierweise
Irregularitäten, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 4051, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/4051. Letzter Zugriff am: 20.05.2025.
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