Westfälischer Friede von 1648
Die Rechte des Bischofs von Osnabrück wurden im Osnabrücker Friedensvertrag, Art. XIII, 3, wieder hergestellt.
Quellen
Friedens-Schluß/ Wie solcher Von der Römischen Käyserlichen/ Auch Königl. Schwedischen
Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Römischen Reichs Extraordinari-Deputirten vnd [und]
anderer Chur: Fürsten vnd [und] Ständ Gevollmächtigten vnd [und] Hochansehenlichen
Herren Abgesandten zu Oßnabrück den 27ten. Julij vnd [Julii und] 6ten Augusti/ Im Jahr
1648. auffgericht vnd [und] verglichen/ vnd [und] daselbsten 24/14. Octobris in
offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd [underschrieben und] bekräfftiget/ auch den
25/15. eiusdem solenniter publicirt worden/ &c. : Auß dem wahren Original, wie es
bey dem Cur-Mäyntzis. Reichs-Directorio deponirt worden/ ins Teutsche versetzt,
S. 68, in: sammlungen.ulb.uni-muenster.de (Letzter Zugriff am: 29.11.2018).
Literatur
REPGEN, Konrad, Dreißigjähriger Krieg und Westfälischer Friede. Studien und Quellen,
Paderborn 32015.
MÜNKLER, Herfried, Der Dreißigjährige Krieg. Europäische Katastrophe, deutsches Trauma
1618-1648, Berlin 2017.
WESTPHAL, Siegrid, Der Westfälische Friede, München 2015.
WILSON, Peter H., Der Dreißigjährige Krieg. Eine europäische Tragödie, Darmstadt
2017.