Württembergisches Gesetz betreffend die Verfassung der Evangelischen Landeskirche (Kirchenverfassungsgesetz) vom 24. Juni 1920

Nach der Novemberrevolution 1918 gab sich die Evangelische Landeskirche in Württemberg eine den veränderten Bedingungen angepasste Verfassung. Ein Evangelischer Oberkirchenrat war von nun an für die Verwaltung der Landeskirche zuständig und ernannte etwa die Pfarrer. Er bestand aus zwölf Mitgliedern, darunter die vier Prälaten als Leiter der vier Sprengel der Landeskirche, Laien und Geistliche. Vorsitzender des Oberkirchenrates war der Kirchenpräsident, der vom Landeskirchentag und dem Oberkirchenrat auf Lebenszeit gewählt wurde. Der Kirchenpräsident hatte gleichsam monarchische Befugnisse, war etwa vom Landeskirchentag unabhängig und konnte beschlossene Kirchengesetze zurückweisen. Das Amt des Kirchenpräsidenten konnte entweder ein Theologe oder ein Jurist ausüben, erst nach der Umwandlung in ein Bischofsamt 1933 war es Theologen vorbehalten. Des Weiteren gab es einen Landeskirchenausschuss, der aus dem Kirchenpräsidenten sowie dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Landeskirchentages bestand. Der Landeskirchenausschuss übte die Dienstaufsicht über den Oberkirchenrat aus und entschied über die Besetzung wichtiger kirchlicher Ämter. Der Landeskirchentag vertrat die Gesamtheit der Kirchenmitglieder. Es war für die kirchliche Gesetzgebung, die Feststellung des landeskirchlichen Haushaltes und die Kontrolle der landeskirchlichen Behörden zuständig.
Quellen
Kirchliches Gesetz, betreffend die Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchenverfassungsgesetz) vom 24. Juni 1920, in: Allgemeines Kirchenblatt für das evangelische Deutschland 69 (1920), S. 384-394.
Kirchliches Gesetz, betreffend die Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchenverfassungsgesetz) vom 24. Juni 1920 [Auszug], in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, S. 626-631.
Literatur
HERMLE, Siegfried, Landesynode, in: Württembergische Kirchengeschichte online, in: www.wkgo.de (Letzter Zugriff am: 25.11.2019).
SAUER, Paul, Württemberg in der Weimarer Republik, in: SCHWARZMAIER, Hansmartin / SCHAAB, Meinrad (Hg.), Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Bd. 4: Die Länder seit 1918 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg), Stuttgart 2003, S. 73-149, hier 142 f.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Gesetz betreffend die Verfassung der Evangelischen Landeskirche (Kirchenverfassungsgesetz) vom 24. Juni 1920, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10067, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10067. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 20.01.2020.
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