Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 49

"(1) Für die Erteilung beglaubigter Auszüge aus den vor dem 1. Januar 1876 geführten Kirchenbüchern (vergl. § 73 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 23) gilt der Gebührentarif zu diesem Reichsgesetz entsprechend. Auf Erhebungen aus den Kirchenbüchern, zu denen eine amtliche Verpflichtung nicht besteht, insbesondere auf die Herstellung von Stammbäumen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(2) Die vor dem 1. Januar 1876 geführten Kirchenbücher sind auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Soweit nicht durch Verordnung etwas anderes bestimmt wird, ist der genannte Tarif auch für die Vorlegungsgebühr maßgebend.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über die diese Kirchenbücher betreffenden Verpflichtungen gegenüber bürgerlichen Behörden, bleiben der Verordnung vorbehalten."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 104 f.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 49, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10084, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10084. Letzter Zugriff am: 18.04.2024.
Online seit 18.09.2015.
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