"(1) Für die Erteilung beglaubigter Auszüge aus den vor dem
1. Januar 1876 geführten Kirchenbüchern (vergl. § 73 des Reichsgesetzes über
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875,
Reichs-Gesetzbl. S. 23) gilt der Gebührentarif zu diesem Reichsgesetz
entsprechend. Auf Erhebungen aus den Kirchenbüchern, zu denen eine amtliche Verpflichtung
nicht besteht, insbesondere auf die Herstellung von Stammbäumen, findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
(2) Die vor dem 1. Januar 1876 geführten Kirchenbücher sind
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Soweit nicht durch Verordnung etwas anderes bestimmt
wird, ist der genannte Tarif auch für die Vorlegungsgebühr maßgebend.
(3) Nähere
Bestimmungen, insbesondere über die diese Kirchenbücher betreffenden Verpflichtungen
gegenüber bürgerlichen Behörden, bleiben der Verordnung vorbehalten."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg,
Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 104 f.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 49, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10084, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10084. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
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