"(1) Die Ansprüche der Geistlichen oder kirchlichen Beamten und
der kirchlichen Körperschaften oder Stiftungen auf die in
§ 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 oder durch kirchliche Satzung
festgesetzten Gebühren für einzelne von den Beteiligten gewünschte Amtshandlungen der
Kirchendiener und für die Benützung kirchlichen Eigentums oder kirchlicher Einrichtungen
werden nach den gesetzlichen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Ansprüche auf
herkömmliche Leistungen der Kirchengenossen für den Dienst der Mesner oder andere kirchliche
Zwecke geltend gemacht und vollstreckt. Gebühren, die dem bürgerlichen Recht unterstehen,
sind von dieser Vorschrift ausgenommen; ob Gebühren öffentlich-rechtlich sind, bestimmt sich
nach dem Grund der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Kirchliche Gebührensatzungen
bedürfen der staatlichen Genehmigung, wenn sie für Personen, die der beteiligten Kirche
nicht angehören, jedoch nach dem öffentlichen Recht die Teilnahme an einer kirchlichen
Einrichtung oder eine Dienstleistung eines Kirchendieners beanspruchen können
(vergl. Ziffer III Nr. 1 und IV der K. Verordnung vom
12. Dezember 1818, Reg.Bl. S. 497), höhere Gebühren vorsehen als für die
Kirchengenossen. Die Genehmigung wird für ortskirchliche Satzungen von dem Oberamt erteilt."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg,
Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 105.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 50, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10085, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10085. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
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