Preußischer Staatsrat, Weimarer Republik

Der Staatsrat gehörte neben dem Staatsministerium und dem Landtag zu den Hauptorganen des preußischen Verfassungslebens. Er wurde mit der Verfassung vom 30. November 1920 eingeführt. Der Staatsrat sollte die Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung vertreten. Seine Mitglieder wurden von den Provinzial- bzw. Kommunallandtagen gewählt. Es kam ihm beim Gesetzgebungsverfahren jedoch nur ein Initiativrecht und ein Recht zum aufschiebenden Einspruch zu. Nur in wenigen Ausnahmefällen besaß er ein Zustimmungsrecht.
Abzugrenzen ist der preußische Staatsrat der Weimarer Republik von dem von 1817 bis (de iure) 1918 existierenden Staatsrat, der als Beratungsgremium der Staatsleitung fungierte.
Quellen
Verfassung des Freistaates Preußen vom 30. November 1920, in: WITTRECK, Fabian, Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Freistaaten 1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004, S. 466-481, insb. Art. 31, 472, 474.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 746.
LILLA, Joachim (Bearb.), Der Preußische Staatsrat 1921-1933. Ein biographisches Handbuch. Mit einer Dokumentation der im "Dritten Reich" berufenen Staatsräte (Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 13), Düsseldorf 2005, S. 9-39.
Empfohlene Zitierweise
Preußischer Staatsrat, Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10098, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10098. Letzter Zugriff am: 18.04.2024.
Online seit 18.09.2015.
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