Preußisches Abgeordnetenhaus
Die Abgeordneten wurden nach dem ungleichen, indirekten Dreiklassenwahlrecht gewählt, das bei seiner Einführung sehr fortschrittlich war. Das passive Wahlrecht hatten alle preußischen Männer, die mindestens drei Jahre Preußen waren und ihre bürgerlichen Rechte nicht verloren hatten. Das aktive Wahlrecht hatten alle preußischen Männer ab 24 Jahren, die ihre bürgerlichen Rechte nicht verloren hatten und keine Armenunterstützung erhielten. Sie wurden in drei Einkommensabteilungen ("Klassen") je nach Steuerleistung eingeteilt. Jede Abteilung wählte ein Drittel der Wahlmänner, auch wenn der ersten Abteilung im Jahr 1913 nur ca. vier Prozent und der dritten Abteilung knapp 80 Prozent der Wahlberechtigten angehörten.
Umgreifende Reformversuche des Dreiklassenwahlrechts scheiterten am Widerstand des HerrenhauseS. Bei der Auflösung des Abgeordnetenhauses 1918 war das Dreiklassenwahlrecht eines der undemokratischsten im Deutschen Reich.
Literatur
KÜHNE, Thomas, Handbuch der Wahlen zum preussischen Abgeordnetenhaus, 1867-1918.
Wahlergebnisse, Wahlbündnisse und Wahlkandidaten (Handbücher zur Geschichte des
Parlamentarismus und der politischen Parteien, 6), Düsseldorf 1994.
MANN, Bernhard u. a. (Hg.), Biographisches Handbuch
für das preussische Abgeordnetenhaus, 1867-1918 (Handbücher zur Geschichte des
Parlamentarismus und der politischen Parteien, 3), Düsseldorf 1988.
RITTER, Gerhard Albert, Wahlgeschichtliches Arbeitsbuch. Materialien zur Statistik des
Kaiserreichs 1871-1918 (Statistische Arbeitsbücher zur neueren deutschen Geschichte),
München 1980, S. 142.
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 5. Dezember 1848, in: www.verfassungen.de (Letzter Zugriff am: 16.09.2009).