Anordnungen des Bundesrates zur Regulierung der Finanzmärkte während des Ersten Weltkriegs
Durch die "Bekanntmachung für die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917" wurden alle Importe von der Bewilligung staatlicher Stellen abhängig gemacht. Auch der private Devisenverkehr wurde durch die "Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Auslande vom 8. Februar 1917" beschränkt. Zusätzlich mussten alle Auslandskredite, alle auf ausländische Währungen laufende Zahlungsmittel und alle Exporte der Mark angemeldet und genehmigt werden.
Quellen
Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1920,
in: Reichsgesetzblatt 1916, Nr. 12, S. 49-50.
Bekanntmachung für die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917, in: Reichsgesetzblatt 1917,
Nr. 8, S. 41.
Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917, in: Reichsgesetzblatt
1917, Nr. 24, S. 105-109.
Literatur
KIEHLING, Hartmut, Der Funktionsverlust der deutschen Finanzmärkte in Weltkrieg und
Inflation, in: Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte 1 (1998), S. 11-59, hier 23-24.,
in: www.digitalis.uni-koeln.de (Letzter Zugriff am: 18.03.2013).