Anordnungen des Bundesrates zur Regulierung der Finanzmärkte während des Ersten Weltkriegs

Am 20. Januar 1916 erließ der Bundestag die "Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln". Durch diese wurde den deutschen Unternehmen die Beschaffung von ausländischen Devisen erschwert. Zwar blieb die Ausfuhr von Waren zur Beschaffung ausländischer Devisen weiterhin möglich, doch der Devisenhandel wurde fortan kontrolliert. Dieser bedurfte der Zustimmung der Reichsbank und musste entweder von ihr selbst oder durch eines von 26 weiteren dafür zugelassenen Unternehmen vermittelt werden.
Durch die "Bekanntmachung für die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917" wurden alle Importe von der Bewilligung staatlicher Stellen abhängig gemacht. Auch der private Devisenverkehr wurde durch die "Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Auslande vom 8. Februar 1917" beschränkt. Zusätzlich mussten alle Auslandskredite, alle auf ausländische Währungen laufende Zahlungsmittel und alle Exporte der Mark angemeldet und genehmigt werden.
Quellen
Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1920, in: Reichsgesetzblatt 1916, Nr. 12, S. 49-50.
Bekanntmachung für die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917, in: Reichsgesetzblatt 1917, Nr. 8, S. 41.
Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917, in: Reichsgesetzblatt 1917, Nr. 24, S. 105-109.
Literatur
KIEHLING, Hartmut, Der Funktionsverlust der deutschen Finanzmärkte in Weltkrieg und Inflation, in: Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte 1 (1998), S. 11-59, hier 23-24., in: www.digitalis.uni-koeln.de (Letzter Zugriff am: 18.03.2013).
Empfohlene Zitierweise
Anordnungen des Bundesrates zur Regulierung der Finanzmärkte während des Ersten Weltkriegs, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1042, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1042. Letzter Zugriff am: 10.10.2024.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 25.02.2019.
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