Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 09

"Se. Heiligkeit werden in Erwägung der aus gegenwärtiger Übereinkunft für die Angelegenheiten der Kirche und der Religion hervorgehenden Vortheile Sr. Maj. dem Könige Maximilian Joseph und Seinen Katholischen Nachfolgern durch apostol. Briefe, welche sogleich nach der Ratification dieser Übereinkunft ausgefertigt werden sollen, auf ewige Zeiten das Indult verleihen, zu den erledigten erzbischöfl. und bischöfl. Stühlen im Königreiche Baiern würdige und taugliche Geistliche zu ernennen, welche die nach den canonischen Satzungen dazu erforderlichen Eigenschaften besitzen. Denselben wird Se. Heiligkeit nach den gewöhnlichen Formen die canonische Einsetzung ertheilen. Ehe sie aber diese erhalten haben, sollen sie sich auf keine Weise in die Leitung oder Verwaltung der Kirchen, zu welchen sie ernannt sind, einmischen können. Die Annaten und Canzley-Taxen werden nach dem Maaßstabe der jährlichen Einkünfte eines jeden Bischofs von Neuem festgesetzt werden."
Quellen
Concordato fra Pio VII e Massimiliano Giuseppe Re di Baviera (5 giugno 1817), in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su Materie ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 1954, S. 591-597, hier 594.
Übereinkunft zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl vom 5. Juni 1817, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd.: 1. Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 73, S. 170-177, hier 174.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 09, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 11042, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/11042. Letzter Zugriff am: 23.11.2024.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 20.01.2020.
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