Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 10
In die Capitel der erzbischöflichen und bischöflichen Kirchen können nur Landeseingebohrne aufgenommen werden. Diese sollen neben den vom heiligen Concilium zu Trient geforderten Eigenschaften in der Seelsorge und andern Kirchendiensten rühmlich gearbeitet, oder den Erzbischöfen und Bischöfen in der Verwaltung der Diöcese Beyhülfe geleistet, oder sich sonst durch Tugend und Wissenschaften Verdienste und Auszeichnung erworben haben. Die Stellen der Vicare in den Metropolitan- und Cathedral-Kirchen werden von den Erzbischöfen und Bischöfen frey besetzt.
Jedoch wird für den gegenwärtigen Fall, wo die Capitel noch nicht bestellt sind, folglich die Bestimmungen dieses Artikels noch nicht sämmtlich beobachtet werden können, der apostolische Nuntius im Einverständnisse mit Seiner Majestät und mit Rücksicht auf die einschlägigen Interessen die neuen Capitel einsetzen. Das nämliche gilt auch von den Vicaren.
So wie den Dignitarien, Canonicern und allen zur Residenz verpflichteten Beneficiaten der Besitz mehrerer Beneficien für eine Person nach den canonischen Satzungen untersagt ist, so sind sie auch nach der Strenge dieser Vorschriften zur Residenz, unbeschadet jedoch der Autorität des apostolischen Stuhls, durchaus verbunden."
Quellen
Das, die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Konkordat
vom 5. Juli 1817, in: www.verfassungen.de (Letzter Zugriff am: 13.07.2010).
HAUSBERGER, Karl, Staat und Kirche nach der Säkularisation. Zur bayerischen
Konkordatspolitik im frühen 19. Jahrhundert (Münchener theologische Studien.
Historische Abteilung 23), St. Ottilien 1983, S. 309-329, hier 324 f.
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 73,
S. 170-177, hier 174 f.