Debatte über ein Reichslehrerbildungsgesetz 1920-1924

In der Weimarer Reichsverfassung hieß es in Artikel 143 Absatz 2: "Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln." Die Interessenverbände der Volksschullehrer – allen voran der Deutsche Lehrerverein (DLV) – sahen in diesem uneindeutig formulierten Satz eine Möglichkeit, ihre alte Forderung nach einer akademischen oder zumindest quasi-akademischen Ausbildung aller Lehrer durchzusetzen. Ein wesentliches Hindernis, das einer entsprechenden Reform im Weg stand, war, dass eine höhere Bildung der Volksschullehrer auch eine höhere Besoldung derselben implizierte. Darüber hinaus herrschte Uneinigkeit darüber, inwieweit sich das Reich finanziell an der durch die Länder getragenen Lehrerbildung beteiligen solle. Auch war die Frage nach der Konfessionalität der zukünftigen Lehrerbildung offen. Schließlich stand die Regelung der Lehrerbildung in einem engen Zusammenhang mit einem Reichsschulgesetz, das in der Zeit der Weimarer Republik nie zustande kam.
Tatsächlich begann man im Reichsministerium des Innern noch während der Weimarer Nationalversammlung mit der Arbeit an einem Gesetzentwurf. Obgleich Bildungspolitiker, der DLV und die meisten im Reichstag vertretenen Parteien immer wieder darauf drängten, die offene Frage der Lehrerbildung zu klären, wurde die Vorlage eines Gesetzentwurfes von den Finanzministern des Reichs und der Länder mit Rücksicht auf die schwierige wirtschaftliche Lage immer wieder verhindert. Die Arbeiten an einem Lehrerbildungsgesetz des Reichs kamen im Januar 1923 zum Erliegen, als das Reichskabinett auf Antrag des Finanzministeriums entschied, von einer Einbringung des Entwurfs in den Reichstag abzusehen. Stattdessen sollte das Innenministerium das zu erwartende selbstständige Vorgehen der Länder möglichst koordinieren. Eine einheitliche Regelung auf Länderebene scheiterte aber schon allein daran, dass Bayern im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern weiter an der seminaristischen Lehrerbildung festhielt. Zwar versuchten die Befürworter der Reform weiter die Regierung über den Reichstag zur Vorlage eines Gesetzentwurfes zu bewegen, jedoch scheiterten diese Bemühungen endgültig, als das Reich in der 3. Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens den Ländern zu selbstständiger Regelung überließ.
Quellen
Kabinettssitzung vom 14. Dezember 1922, 17 Uhr. Entwurf eines Lehrerbildungsgesetzes, in: HARBECK, Karl-Heinz (Bearb.), Akten der Reichskanzlei. Das Kabinett Cuno I, Boppard am Rhein 1968, Nr. 21, in: www.bundesarchiv.de (Letzter Zugriff am: 19.03.2014).
Kabinettsitzung vom 12. Januar 1923, 11 Uhr. Entwurf eines Lehrerbildungsgesetzes, in: HARBECK, Karl-Heinz (Bearb.), Akten der Reichskanzlei. Das Kabinett Cuno I, Boppard am Rhein 1968, Nr. 41, 2www.bundesarchiv.de (Letzter Zugriff am: 19.03.2014).
Literatur
BÖLLING, Rainer, Volksschullehrer und Politik. Der Deutsche Lehrerverein 1918-1933 (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 32), Göttingen 1978, S. 169-179.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 966-969.
Empfohlene Zitierweise
Debatte über ein Reichslehrerbildungsgesetz 1920-1924, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1110, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1110. Letzter Zugriff am: 24.04.2024.
Online seit 25.06.2013, letzte Änderung am 26.06.2019.
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