Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 04
In gleicher Art werden auch die erzbischöfl. und bischöfl. Capitel, und die bey denselben angestellten Vicare oder Präbendirten ihre Ausstattung mit dem Rechte der Selbstverwaltung erhalten.
Der Betrag der jährlichen Einkünfte, nach Abzug der Lasten wird folgender seyn:
Diöces München:
Für den Erzbischof 20.000 fl., für den Probst 4.000 fl., für den Dechant 4.000 fl., für jeden der fünf ältren Canoniker 2.000 fl., für jeden der fünf jüngern Canoniker 1.600 fl., für jeden der drey ältern Vicare 800 fl., für jeden der drey jüngern Vicare 600 fl.
Diöces Bamberg:
Für den Erzbischof 15.000 fl., für den Probst 3.500 fl., für den Dechant 3.500 fl., für jeden der fünf ältren Canoniker 1.800 fl., für jeden der fünf jüngern Canoniker 1.400 fl., für jeden der drey ältern Vicare 800 fl., für jeden der drey jüngern Vicare 600 fl.
Diöcesen Augsburg, Regensburg und Würzburg:
Für den Bischof 10.000 fl., für den Probst 3.000 fl., für den Dechant 3.000 fl., für jeden der vier ältern Canoniker 1.600 fl., für jeden der vier jüngern Canoniker 1.400 fl., für jeden der drey ältern Vicare 800 fl., für jeden der drey jüngern Vicare 600 fl.
Diöcesen Passau, Eichstädt und Speyer:
Für den Bischof 8.000 fl., für den Probst 2.500 fl., für den Dechant 2.500 fl., für jeden der vier ältern Canoniker 1.600 fl., für jeden der vier jüngern Canoniker 1.400 fl., für jeden der drey ältern Vicare 800 fl., für jeden der drey jüngern Vicare 600 fl.
Alle diese Einkünfte sollen in ihrem Betrage stets vollständig und ungeschmälert erhalten werden, und die Güter und Fonds weder veräußert, noch in Geld-Besoldungen verwandelt werden können. Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöfl. oder bischöfl. Stuhls, der Dignitäten, Canonikate, Präbenden oder Vicariate wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum Besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten.
Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitarien, den älteren Canonikern und den älteren Vicaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen werden.
Für die erzbischöfl. und bischöfl. Curie, für das Capitel und das Archiv werden Se. Maj. ein geeignetes Gebäude bestimmen.
Zu dem Vollzuge des Geschäfts der Anweisung dieser Einkünfte, Fonds und Güter, welches innerhalb eines Vierteljahres nach Ratification gegenwärtiger Übereinkunft, wenn es thunlich ist, oder wenigstens innerhalb eines halben Jahres beendigt seyn soll, wird jeder der beyden contrahirenden Theile Commissarien ernennen, und Se. Maj. werden von dem förmlichen Acte der vorerwähnten Anweisung in drei Exemplare in authentischer Form ausfertigen lassen, eines für das Kgl. Archiv, das andere für den apostolischen Nuntius, das dritte endlich für die Archive der betreffenden Kirchen.
Andere Beneficiaten werden, wo solche vorhanden sind, erhalten werden.
Da für die Diöces Speyer wegen besonderer Verhältnisse gegenwärtig keine Güter und ständigen Fonds angewiesen werden können; so werden Se. Maj. einstweilen und bis eine solche Anweisung möglich seyn wird, durch Aussetzung von Jahrs-Gehalten Fürsorge treffen, nämlich:
Für den Bischof von 6.000 fl., für den Probst 1.500 fl., für den Dechant 1.500 fl., für jeden der acht Canoniker 1.000 fl., für jeden der sechs Vicare 600 fl.
Die Fonds-Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der bischöfl. Kirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden, und wenn dieselben zur Unterhaltung der Kirchen, zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zu den Gehalten der nöthigen Diener nicht zureichen, so werden Se. Maj. den Abgang decken."
Quellen
Concordato fra Pio VII e Massimiliano Giuseppe Re di Baviera (5 giugno
1817), in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su Materie ecclesiastiche
tra la Santa Sede e le Autorità Civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 21954,
S. 591-597, hier 592 f.
Übereinkunft zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl vom 5. Juni 1817, in: HUBER,
Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 73,
S. 170-177, hier 172 f.