Konkordat mit Bayern von 1817, Artikel 03
Bei jedem Capitel werden die Erzbischöfe und Bischöfe nach Vorschrift des heil. Conciliums von Trient aus den Canonikern einen als Theologen und einen zweyten als Pönitentiar aufstellen.
Alle Dignitarien und Canoniker werden nebst dem Chordienste den Erzbischöfen und Bischöfen in Verwaltung ihrer Diöcese als Räthe dienen. Doch soll es den Erzbischöfen und Bischöfen frey stehen, deren Verwendung zu den einzelnen besondern Verrichtungen und Geschäften ihres Amtes nach Gutbefinden zu bestimmen. Eben so werden sie auch den Vicaren ihre Amtsverrichtungen anweisen.
Se. Kgl. Majestät werden übrigens denjenigen, welche die Stelle eines General-Vicars bekleiden, jährlich 500 fl.; jenen aber, welchen das Amt eines bischöfl. Secretaires übertragen ist, 200 fl. auswerfen."
Quellen
Concordato fra Pio VII e Massimiliano Giuseppe Re di Baviera (5 giugno 1817),
in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su Materie ecclesiastiche tra la Santa
Sede e le Autorità Civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 21954, S. 591-597,
hier 592.
Übereinkunft zwischen Bayern und dem Heiligen Stuhl vom 5. Juni 1817, in: HUBER,
Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert.
Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom
Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin
21990 ND 2014, Nr. 73, S. 170-177, hier 172.