Versailler Vertrag, Annex II, § 18

"Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten Regierungen, falls Deutschland vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt sind und die Deutschland sich verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen, welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten erachten."
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140, S. 687-1350, hier 1017, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 22.10.2013).
Empfohlene Zitierweise
Versailler Vertrag, Annex II, § 18, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 12084, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/12084. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 24.10.2013.
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