Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 75

"(1) Das Evangelische Kirchengemeindegesetz und das katholische Pfarrgemeindegesetz in der Fassung vom 22. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 255 und 294) nebst den Gesetzen, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte, vom 23. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 411) und, betreffend die Neuwahl der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte, vom 13. August 1919 (Reg. Bl. S. 223) treten außer Kraft, soweit § 76 nichts anders bestimmt.
(2) Die Bestimmungen dieser Gesetze über den Bestand, die Geschäftsordnung und die Befugnisse der das Kirchengemeindevermögen und die ortskirchlichen Stiftungen verwaltenden Vertretungskörper gelten fort, bis sie durch Satzung der Kirche ersetzt werden. Die Satzung ist dem Kultministerium zur vorgängigen Kenntnisnahme vorzulegen. Das Kultministerium kann gegen die Satzung Erinnerung erheben, wenn sie nicht eine ausreichende Vertretung der Kirchengemeindegenossen und ein sachgemäßes Zusammenwirken des Vertretungskörpers mit der ortskirchlichen Steuervertretung gewährleistet. Die Vorschriften der §§ 63 Abs. 2 und 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Wahlzeit der Mitglieder der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte wird bis zum Inkrafttreten dieser Satzung, längstens bis zum 31. Dezember 1925 verlängert. Sie führen ihr Amt auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Neubildung der genannten Vertretungskörper fort.
(4) Bis zur Neubildung der das Ortskirchenvermögen verwaltenden Vertretungskörper wird in den evangelischen und katholischen Kirchengemeinden die Aufgabe der ortskirchlichen Steuervertretung von den Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräten wahrgenommen. Das Recht der Kirchengemeindegenossen auf Einsicht in den Haushaltsplan der Kirchengemeinde und die Kirchenpflegrechnung bestimmt sich insolange nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Zeitpunkt, in dem die in Abs. 2 genannten Bestimmungen außer Kraft treten, wird durch Verordnung bekanntgegeben. Für die Zwischenzeit können durch Verordnung Überleitungsbestimmungen über die ortskirchlichen Vermögensverwaltung und die Besteuerung getroffen werden, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 112 f.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 75, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1260, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1260. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 18.09.2015.
Als PDF anzeigen