Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 75
(2) Die Bestimmungen dieser Gesetze über den Bestand, die Geschäftsordnung und die Befugnisse der das Kirchengemeindevermögen und die ortskirchlichen Stiftungen verwaltenden Vertretungskörper gelten fort, bis sie durch Satzung der Kirche ersetzt werden. Die Satzung ist dem Kultministerium zur vorgängigen Kenntnisnahme vorzulegen. Das Kultministerium kann gegen die Satzung Erinnerung erheben, wenn sie nicht eine ausreichende Vertretung der Kirchengemeindegenossen und ein sachgemäßes Zusammenwirken des Vertretungskörpers mit der ortskirchlichen Steuervertretung gewährleistet. Die Vorschriften der §§ 63 Abs. 2 und 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Wahlzeit der Mitglieder der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte wird bis zum Inkrafttreten dieser Satzung, längstens bis zum 31. Dezember 1925 verlängert. Sie führen ihr Amt auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Neubildung der genannten Vertretungskörper fort.
(4) Bis zur Neubildung der das Ortskirchenvermögen verwaltenden Vertretungskörper wird in den evangelischen und katholischen Kirchengemeinden die Aufgabe der ortskirchlichen Steuervertretung von den Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräten wahrgenommen. Das Recht der Kirchengemeindegenossen auf Einsicht in den Haushaltsplan der Kirchengemeinde und die Kirchenpflegrechnung bestimmt sich insolange nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften.
(5) Der Zeitpunkt, in dem die in Abs. 2 genannten Bestimmungen außer Kraft treten, wird durch Verordnung bekanntgegeben. Für die Zwischenzeit können durch Verordnung Überleitungsbestimmungen über die ortskirchlichen Vermögensverwaltung und die Besteuerung getroffen werden, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg,
Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 112 f.