Im Herzogtum Nassau galt ein allgemeines Staatspatronat für alle katholischen
Pfarreien, auf dessen Grundlage der Landesherr die Geistlichen nominierte, die der Bischof
von Limburg einzusetzen hatte. Als Preußen 1866 das Herzogtum annektierte, verlor diese
Regelung ihre rechtliche Grundlage, denn die preußische Verfassung kannte kein allgemeines
Staatspatronat, sondern nur solche Patronate, die sich auf besondere Rechtstitel stützten.
Die Wiesbadener Bezirksregierung verzichtete mit Schreiben vom 20. April 1868 an den
Limburger Bischof Peter Joseph Blum auf die Bestätigung von Pfarrern, die kraft freier
bischöflicher Kollatur bestellt wurden, sowie auf die Genehmigung von Kandidaten, die dem
Bischof von Privatpersonen präsentiert wurden. In der Oberlahnsteiner Vereinbarung vom
5. April 1873 präzisierte die Regierung diese Zusage. Blum und die Regierung einigten
sich darauf, dass fortan der Landesherr das Patronatsrecht über 28 Pfarreien ausübte,
für alle anderen Pfarreien besaß der Bischof das Recht der freien Kollatur. Für die
Staatspatronate sollte die Regierung nur solche Geistlichen nominieren, die dem Bischof
genehm waren. Die Liste der 28 Pfarreien wurde erst durch die Vereinbarung im
Preußenkonkordat vom 14. Juni 1929 modifiziert.
Literatur
SANTE, Georg Wilhelm, Die Ernennung der Pfarrer in Nassau, in: Hessisches Jahrbuch für
Landesgeschichte 1 (1951), S. 193-200.
Empfohlene Zitierweise
Oberlahnsteiner Vereinbarung vom 5. April 1873, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1376, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1376. Letzter Zugriff am: 11.09.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 25.02.2019.Als PDF anzeigen