Erklärung der bayerischen Regierung vom 14. Januar 1925
Art. 137 Abs. III der Reichsverfassung wird durch die Bestimmungen des Art. 1 § 2 des Konkordats und des Art. 1 Abs. II der Verträge mit den beiden evangelischen Kirchen nicht berührt.
Der Freiheit des Gewissens und der Vereinigung der Lehrpersonen an Bekenntnisschulen sind andere Schranken, als sie durch die besonderen Amts- und Standespflichten bedingt sind, nicht gezogen.
Die Neuanstellung von Lehrpersonen an Bekenntnisschulen ist bedingt durch das Vorhandensein der Erfordernisse der nebenangeführten Vertragsbestimmungen.
Die Niederlegung des Religionsunterrichtes für sich allein ist nicht in jedem Falle ein genügender Beweis dafür, daß die betreffende Lehrperson den angeführten Vertragsbestimmungen nicht mehr entspricht.
Die staatliche Schulaufsicht wird aufrecht erhalten. Eine Wiedereinführung der früheren geistlichen Schulaufsicht steht nicht in Frage. An § 28 des Schulaufsichtsgesetzes vom 1. August 1922 wird festgehalten. Seine Bestimmungen kommen bezüglich des Religionsunterrichtes an den übrigen Lehranstalten zur entsprechenden Anwendung.
Der kirchlichen Oberbehörde oder deren Beauftragten sind bei der Ausführung des Rechtes zum Besuche des Religionsunterrichts und des Rechtes zu allenfallsigen Beanstandungen des Unterrichts in den weltlichen Fächern dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber dem Lehrpersonal nicht eingeräumt. Im Falle von Beanstandungen kommt die der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung nach Maßgabe staatlicher Bestimmungen dem Staate zu.
Die Verpflichtung des Bayer. Staates zur Realdotation der katholischen Kirche steht fest und ist gewährleistet durch den Art. 138 RV. und § 18 LV.
Die Festsetzung der einzelnen Vermögenswerte im Falle einer Durchführung der Dotation wird nur im Einverständnis mit dem Landtag getroffen."
Quellen
Regierungserklärung über den Vollzug des Gesetzes zu den Verträgen mit den drei
christlichen Kirchen in Bayern vom 14. Januar 1925, in: HUBER, Ernst Rudolf /
HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur
Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit
der Weimarer Republik), Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 176,
S. 311 f.