Konkordat mit Polen von 1925, Artikel 20

"Wenn die Behörden der Republik gegen eine kirchliche Persönlichkeit wegen ihrer die Sicherheit des Landes gefährdenden Tätigkeit Klage zu führen haben, so unterbreitet der zuständige Minister diese Klage dem Diözesanbischof, der im Einvernehmen mit dem Minister innerhalb dreier Monate eine den Umständen entsprechende Entscheidung trifft. Kommt zwischen dem Bischof und dem Minister keine Übereinstimmung zustande, so überträgt der Heilige Stuhl die Lösung der Streitfrage zweien von ihm ernannten kirchlichen Personen, die zusammen mit zwei Delegierten des Präsidenten der Republik eine endgültige Entscheidung zu fällen haben."
Quellen
Concordato con la Polonia, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civili, Bd. 2: 1915-1954, Vatikanstadt 1954, S. 30-40, hier 35 f.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Polen vom 10. Februar 1925, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext und deutsche Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35), Frankfurt am Main / Berlin 1964, S. 319-330, hier 325.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Polen von 1925, Artikel 20, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1478, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1478. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 01.02.2022.
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