Fuldaer Bischofskonferenz 1920 vom 27.-29. Januar, Gutachten zum Staatskirchenrecht
In der Frage der Bischofswahl (Dokument Nr. 1067) schlug es unter Abschnitt II. vor, dass den Domkapiteln, falls der Heilige Stuhl sich nicht im Einzelfall eine freie Entscheidung vorbehalte, das Recht zustehen sollte, den Bischof zu wählen. Dieser bedürfe dann der Bestätigung durch den Papst. Wahlberechtigt sollten neben den residierenden Domherren weiterhin auch die bisher berechtigten Ehrendomherren sein.
Der von Pacelli in den Dokumenten Nr. 7867 und Nr. 3110 angesprochene, seiner Ansicht nach ungenügende Abschnitt zu den katholischen Fakultäten und ihrem Verhältnis zu den Ortsbischöfen bezieht sich wahrscheinlich auf den Abschnitt VII., "Vorbildung der Geistlichen". Hier nennt Hürten in seiner Edition jedoch lediglich die Überschriften der sechs Unterpunkte:
"1. Freiheit der Bischöfe in Errichtung von Knabenseminaren mit Gymnasial-Lehranstalt, d. i. unter geistlicher Leitung stehender, zur Vorbereitung für den geistlichen Stand bestimmter Lehr- und Erziehungs-Anstalten mit denselben Zielen, wie die Gymnasien, in denen die Knaben gemeinsam unter geistlicher Aufsicht leben. […]
2. Freiheit der Bischöfe in Errichtung theologischer Lehranstalten und Bestellung des Rektors und der Professoren an selben. […]
3. Freiheit der Bischöfe in Errichtung des theologischen Studiums und Festsetzung der zur Erlangung eines geistlichen Amtes erforderlichen wissenschaftlichen Nachweisungen. […]
4. Freiheit der Bischöfe in Errichtung von Priester-Seminaren (Anstalten, in welchen die Priestertums-Kandidaten nach Absolvierung der theologischen Studien der praktischen Vorbereitung vor Empfang der hl. Weihen sich unterziehen). […]
5. Anstellung der Theologie-Professoren an Universitäten. […]
6. Freiheit der Bischöfe in Errichtung von Knaben- und Theologen-Konvikten ohne eigene Lehranstalt (Anstalten, in welchen die Knaben bzw. Theologen unter geistlicher Aufsicht leben und staatliche Gymnasien bzw. theologische Fakultäten besuchen). […]"
Quellen
Gutachten zum Staatskirchenrecht (Auszug) von vor dem 27. Januar 1920, in:
HÜRTEN, Heinz (Bearb.), Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1918-1933,
Bd. 1: 1918-1925 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 51), Paderborn
u. a. 2007, Nr. 83, S. 157-179, hier 159-164, 176 f.
Protokoll der Bischofskonferenz vom 27.-29. Januar 1920, in: HÜRTEN, Heinz (Bearb.), Akten
deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1918-1933, Bd. 1: 1918-1925
(Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 51), Paderborn u. a. 2007,
Nr. 84, S. 179-189.
Bertram an Pacelli vom 5. Februar 1920, in: HÜRTEN, Heinz (Bearb.), Akten deutscher
Bischöfe über die Lage der Kirche 1918-1933, Bd. 1: 1918-1925 (Veröffentlichungen der
Kommission für Zeitgeschichte A 51), Paderborn u. a. 2007, Nr. 88,
S. 196 f.
Literatur
Fuldaer Bischofskonferenz vom 27.-29. Januar 1920; Schlagwort
Nr. 28067.
HINKEL, Sascha, Adolf Kardinal Bertram im Kaiserreich und in der Weimarer Republik
(Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 117), Paderborn u. a. 2010,
S. 209 f.
HÖHLE, Michael, Die Gründung des Bistums Berlin 1930 (Veröffentlichungen der Kommission
für Zeitgeschichte B 73), Paderborn u. a. 1996, S. 72, Anm. 31.
MUSSINGHOFF, Heinz, Theologische Fakultäten im Spannungsfeld von Staat und Kirche
(Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 27), Mainz 1979, S. 169.