TEI-P5
"Wenn in einer Gemeinde oder Ortschaft oder in mehreren im Umkreise von dreieinhalb
Kilometer Halbmesser gelegenen Gemeinden, Ortschaften, Weilern oder Einzelhöfen nach dem
Durchschnitte der letzten fünf Jahre fünfzig oder mehr hauptschulpflichtige Kinder des
Bekenntnisses der Minderheit vorhanden sind, denen nicht eine Schule ihres Bekenntnisses in
einer Entfernung von höchstens dreieinhalb Kilometer von ihrer Wohnung zur Verfügung steht
oder durch zweckmäßige Umschulung zugänglich gemacht werden kann, so kann die Bereitstellung
der Mittel zur Errichtung einer Volksschule des Bekenntnisses der Minderheit angeordnet
werden.
Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes auf Grund des Art. 146 der Reichsverfassung bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 1. August 1919 in Kraft."
Der zweite Absatz, der auf Antrag von Abgeordneten der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) und mit den Stimmen der Sozialdemokraten, des Bayerischen Bauernbundes und der DDP in den Artikel eingefügt wurde, machte das im ersten Absatz zugestandene Recht konfessioneller Minderheiten auf eine eigene Bekenntnisschule gegenstandslos. Denn durch den zweiten Absatz wurde die Simultanschulverordnung vom 1. August 1919 rechtlich anerkannt, deren § 12 die Errichtung von Bekenntnisschulen unter den im ersten Absatz genannten Bedingungen ausschloss.
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Bayerisches Schulbedarfgesetz vom 14. August 1919, Artikel 10
Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes auf Grund des Art. 146 der Reichsverfassung bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 1. August 1919 in Kraft."
Der zweite Absatz, der auf Antrag von Abgeordneten der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) und mit den Stimmen der Sozialdemokraten, des Bayerischen Bauernbundes und der DDP in den Artikel eingefügt wurde, machte das im ersten Absatz zugestandene Recht konfessioneller Minderheiten auf eine eigene Bekenntnisschule gegenstandslos. Denn durch den zweiten Absatz wurde die Simultanschulverordnung vom 1. August 1919 rechtlich anerkannt, deren § 12 die Errichtung von Bekenntnisschulen unter den im ersten Absatz genannten Bedingungen ausschloss.
Quellen
Schulbedarfgesetz vom 14. August 1919, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den
Freistaat Bayern 1919, Nr. 55, S. 489-513, hier 492.
Verordnung über die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel vom
1. August 1919, in: Gesetz und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern 1919,
Nr. 47, S. 391-395, hier 393.
Literatur
BUCHINGER, Hubert, Die Schule in der Zeit der Weimarer Republik. Gesamtdarstellung,
in: LIEDTKE, Max (Hg.), Handbuch der Geschichte des bayerischen Bildungswesens,
Bd. 3: Geschichte der Schule in Bayern. Von 1918 bis 1990, Bad Heilbrunn, 1997, S. 15-75, hier 28 f.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Schulbedarfgesetz vom 14. August 1919, Artikel 10, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 15068, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/15068. Letzter Zugriff am: 02.07.2025.